Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ in…. getreten, mit dem die innerkirchlichen Rechtsfolgen des Kirchenaustritts nach St…. Recht geklärt werden sollen. Das Dekret wurde vom Vatikan gebilligt (Laut Veröffentlichung ist es bereits am März 2011 von der Bischofskonferenz angenommen worden, aber erst am August 2012 von der Kongregation für die Bischöfe „rekognosziert“ worden). Darin werden die Rechtsfolgen des Austritts wie folgt aufgezählt:
- Ausschluss von den Sakramenten der Buße, Eucharistie, Firmung undKrankensalbung – außer in Todesgefahr,
- Ausschluss von kirchlichen Ämtern und Funktionen,
- Ausschluss vom Taufpaten– und vom Firmpatenamt,
- Ausschluss der Mitgliedschaft in pfarrlichen und in diözesanen Räten (z. B. Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw. Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat etc.),
- Verlust des aktiven und passivenWahlrechts in der Kirche,
- Ausschluss der Mitgliedschaft in öffentlichen kirchlichen Vereinen,
- kirchliche Eheschließung nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius,
- Ausschluss vom kirchlichenBegräbnis, soweit nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue vorgelegen hat.
Diese Rechtsfolgen sollen dem Ausgetretenen in einem „pastoralen Schreiben“ mitgeteilt werden, in dem ihm auch nahegelegt wird, den Austritt rückgängig zu machen, falls er „die Tragweite [dieser] Entscheidung nicht ermessen“ haben sollte.
Unabhängig davon werden mit Personen, die aus der katholischen Kirche „ausgetreten“ sind, in Deutschland laut der sog. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse keineArbeitsverträge mit den Rechtsträgern der katholischen Kirche abgeschlossen (Art. 3 Abs. 4)[19]. Wer bei bestehendemArbeitsvertrag im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse aus der katholischen Kirche „austritt“, muss mit einerzivilrechtlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
Quelle – Wikipe…!