
Und euer Gott Yilmas…, mut dem Satanisten Kromen…, erklärt euch dann mal, geschichtlich und historisch, über Leibeigene… in der weißen Magie…! Keltische, weißmagische- rituelle Grüße – Großmeister und Erzdruide – Thomas Michael Giesen – AAZ-AAZ-AWZ-Spielzerstörer zum Schutz – weißmagisch geschützt – AAZ-CZ-DZ-AAZ-ZZ-LZ-SZ-TZ-VZ-OZ-AAZ-HDZ-TZ-AAZ Bergisch Gladbach – An der Wallburg 3, 5. Etage – 6tes Geschoss – unrenovierte-vZ Wohnung – westliche Richtung – weißes Pentagramm über der Tür und auf dem Balkon-©
- Heike…, der blaue Klaus…, stammte von den Bones…, Düsseldorf…, spätere Hells Angels…, Düsseldorf…, und hatte mit Bergisch Gladbach…, nicht’s zu tun! Ein Pappabär…! Was ein nicht pädophiler, Mann, war, der kleinen Kindern… – nicht’s tut, war! Er müsste um die 80 Jahre alt sein! Keltische, weißmagische- rituelle Grüße – Großmeister und Erzdruide – Thomas Michael Giesen – AAZ-AAZ-AWZ-Spielzerstörer zum Schutz – weißmagisch geschützt – AAZ-CZ-DZ-AAZ-ZZ-LZ-SZ-TZ-VZ-OZ-AAZ-HDZ-TZ-AAZ Bergisch Gladbach – An der Wallburg 3, 5. Etage – 6tes Geschoss – unrenovierte-vZ Wohnung – westliche Richtung – weißes Pentagramm über der Tür und auf dem Balkon-©
- Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen.[1] Der Begriff „leibeigen“ ist erstmals in einer von Adolf Friedrich I. von Mecklenburg herausgegebenen „Gesinde- und Bauernordnung“ von 1645 belegt. Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften nicht vom Gutshof des Leibherrn wegziehen. Sie durften nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten[3] und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Meist waren Leibeigene auch Grundhörige, oft war der Grundherr zugleich der Leibherr des Bauern. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn (Inwärtseigen) und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben und Hand- und Spanndienste.[5] Die Leibeigenschaft galt nicht für die Bürger [!] einer Stadt. Dort galt der Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei. Umgekehrt bedeutete der Aufenthalt, oder die Zuwanderung in die Stadt nicht automatisch die Freiheit. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, ähnlich wie die Erbuntertänigkeit, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildet die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff.[6] Das Bild eines unter gleichförmigen Bedingungen vor sich hin vegetierenden Bauernstandes hat die Geschichtswissenschaft aufgegeben.[7] Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit. Sklaverei und Leibeigenschaft sind heute gleichermaßen geächtet.[8] Leibeigenschaft in Form der Gutsherrschaft im ostelbischen Deutschland wurde aber wie Sklaverei empfunden und ihr gleichgesetzt.[9] Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung abgelöst.