Bei der Notwehr handelt es sich im deutschen Straf- und Privatrecht um die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Er ist geregelt in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Notwehr kann zum Schutz eigener und fremder Individualrechtsgüter ausgeübt werden, etwa Leib, Leben und Eigentum. Dem Notwehrrecht liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde. Es gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zu dessen Duldung. Daher stellt eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung kein Unrecht dar. Das Notwehrrecht zeichnet sich im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen dadurch aus, dass es dem Handelnden besonders weitreichende Eingriffsbefugnisse vermittelt.
International ist sogar Bürgerkrieg… zur Notwehr, erlaubt!