Selbstbestimmung verletzt. In Deutschland ist es laut Tierschutzgesetz verboten, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen“. Verstöße gegen das Verbot können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Dem Verfassungsgericht… zufolge verletzen diese Vorschriften nicht das Grundrecht der Kläger auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen sei ein legitimes Ziel. Der Einzelne müsse „… Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter […] ergriffen werden“. Der Schutz der Tiere hat Verfassungsrang.